Verbotenes Spionagegerät Besitzer müssen Spielzeugpuppe "Cayla" vernichten

Düsseldorf · Eigentlich sollte die Puppe "Cayla" nur ein Kinderspielzeug sein. Da sie nun aber als verbotenes Spionagegerät eingestuft wurde, müssen Besitzer sie vernichten.

 Die Puppe "Cayla".

Die Puppe "Cayla".

Foto: My Friend Cayla

Weil "Cayla" mit einem Mikrofon und einer Kamera ausgestattet ist und außerdem mit dem Internet verbunden werden kann, sieht die Bundesnetzagentur (BNetzS) ein erhebliches Sicherheitsproblem.

Da sie drahtlos senden kann, sei sie eine versteckte, sendefähige Anlage, so die Behörde. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin.

Deshalb darf mit der Puppe nicht mehr gespielt werden. Im Handel erhältlich ist sie schon länger nicht mehr. Das Spielzeug muss sogar vernichtet werden, der Besitz von "Cayla", die von der BNetzA als verbotenes Spionagegerät klassifiziert wurde, ist nämlich strafbar.

Die Vernichtung kann auf einem Recyclinghof erfolgen, oder aber daheim. Ein Foto, auf dem sowohl die Puppe als auch ihre Vernichtung zu erkennen sind, dient als Dokumentation.

Beim Recyclinghof kann man sich die Zerstörung des Spielzeugs mit einem Vernichtungsnachweis bestätigen lassen. Das Formular hält die BNetzA auf ihrer Webseite bereit.

Mit Kaufbeleg und Vernichtungsnachweis kann dann beim Verkäufer das Geld zurückverlangt werden. Laut der Verbraucherzentrale stehen die Chancen dafür gut.

Die Puppe einfach zurückgeben sollte man in keinem Fall. Davon rät die BNetzA ausdrücklich ab.

Update: In einer ersten Version des Artikels stand, die Behörde würde Besitzer der Puppe notfalls per Verwaltungsakt zur Zerstörung auffordern. Schlimmstenfalls hätte das mit einem Zwangsgeld in einer Höhe von bis zu 25.000 Euro durchgesetzt werden sollen. Die Bundesnetzagentur stellte jetzt aber klar, dass man zwar die Unschädlichmachung des Spielzeugs fordere, aber auf Verwaltungsverfahren in Fällen, in denen dies nicht geschieht, verzichte.

(csr/dpa)
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