Klarnamenpflicht Datenschützer fordert: Facebook muss Pseudonyme erlauben

Hamburg · Der Hamburger Datenschutzbeauftragte will Facebook zum Verzicht auf die Klarnamen-Pflicht für deutsche Nutzer zwingen. Facebook reagierte überrascht.

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Er habe eine Verwaltungsanordnung erlassen, mit der das soziale Netzwerk verpflichtet werde, Pseudonyme zuzulassen, teilte Johannes Caspar am Dienstag mit. Der von Facebook durchgesetzte Zwang zu Klarnamen verstoße gegen das im deutschen Telemediengesetz verankerte Recht eines jeden Bürgers auf die Benutzung eines Pseudonyms.

Facebook reagierte überrascht auf die Ankündigung eines neuerlichen Vorstoßes zur Einführung von Pseudonymen in seinem Netzwerk durch deutsche Datenschützer. "Wir sind enttäuscht, dass Facebooks Klarnamen-Regeln wieder zum Thema werden, weil deutsche Gerichte sie mehrfach überprüft und Vertreter von Regulierungsbehörden entschieden haben, dass diese dem maßgeblichen europäischen Datenschutzrecht in jeder Hinsicht genügen", erklärte eine Unternehmenssprecherin.

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Foto: dapd, Margarethe Wichert

Schleswig-Holsteins Datenschutzbeauftragter war bereits vor mehr als zwei Jahren vor dem Oberverwaltungsgericht in Schleswig mit dem Versuch gescheitert, Facebook zur Einführung von Pseudonymen zu zwingen, die es Nutzern erlauben, ihre wahre Identität zu verbergen. Die Richter entschieden damals in einem nicht weiter anfechtbaren Beschluss, dass für alle Aktivitäten des unter anderem für Europa zuständige Facebook-Hauptquartiers mit Sitz in Irland allein das nationale Datenschutzrecht dieses Landes gilt. Deutsche Vorschriften greifen also nicht.

Die Anordnung Caspars richtet sich gegen Facebook Irland mit Hauptquartier in Dublin. Die dortige Tochter des Internetriesen ist für alle Aktivitäten des Netzwerks in Europa, dem Mittleren Osten sowie in Afrika zuständig.

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Foto: afp, JUSTIN SULLIVAN

Der Datenschützer reagierte nach eigenen Angaben auf die Beschwerde einer Nutzerin, die ein Facebook-Konto unter einem Pseudonym führte, um zu verhindern, dass es für geschäftliche Kontaktversuche genutzt wird. Entsprechend seiner Regeln hatte das Netzwerk ihr Konto gesperrt und sie aufgefordert, im Profil ihren echten Namen anzugeben.

Als Beleg für die Richtigkeit ihrer Angaben forderte das Unternehmen demnach außerdem die Kopie ein amtlichen Ausweises, ein von der Frau alternativ angebotener Identitätsnachweis habe nicht gereicht. Auch dagegen richtet sich Caspars Anordnung. Die Speicherung einer "digitalen Kopie" eines amtlichen Lichtbildausweises widerspreche den Regularien des deutschen Pass- und Personalausweisgesetzes, erklärte der Datenschützer.

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Der von Facebook seit längerem rigoros durchgesetzte Klarnamen-Zwang sorgt immer wieder für Diskussionen. Der weltweit agierende Internetkonzern sieht darin einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit seines Netzwerks, weil es das Anlegen von falschen Konten für missbräuchliche Zwecke verhindert und garantiert, dass Nutzer jederzeit wissen, mit wem sie gegebenenfalls sensible Daten teilen.

Die Verwaltungsanordnung eines deutschen Datenschützers verpflichtet eine Firma zunächst nicht zu Änderungen. Es kann Widerspruch einlegen. Wird dieser abgelehnt, steht ihm außerdem noch der Klageweg vor Verwaltungsgerichten offen. Facebook äußerte sich am Dienstag zunächst nicht dazu, wie es auf die Anordnung konkret reagieren will.

(ap)
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