Urheberrecht Facebook-Nutzerin wegen Teilen eines Fotos abgemahnt

Düsseldorf · Der "Share"-Button ist mit Vorsicht zu genießen: Das musste eine Fahrschullehrerin feststellen, die für das Teilen eines Bilds abgemahnt wurde. Sie hatte einen Bericht der "Bild"-Zeitung geteilt, der ein Foto von Marco Reus beinhaltete. Der Fotograf des Bildes mahnte die Frau ab, da sein Bild geteilt wurde, ohne ihn als Urheber zu benennen.

 Facebook-Nutzer sollten beim Teilen von Inhalten achtsam sein.

Facebook-Nutzer sollten beim Teilen von Inhalten achtsam sein.

Foto: dpa

"Diese Abmahnung ist für den Nutzer besonders überraschend", erklärt der Kölner IT-Anwalt Christian Solmecke auf seiner Webseite: "Beim Teilen eines Beitrags über den Share Button wird nämlich immer automatisch ein verkleinertes Vorschaubild gezeigt, auf das der Nutzer keinen Einfluss hat. Er kann weder verhindern, dass das Bild gezeigt wird, noch kann er die Größe des Bildes so variieren, dass eventuell noch der Name des Urhebers sichtbar wird". Im Gegensatz zum Teilen von Links kann beim Teilen von Beiträgen das Vorschaubild nicht entfernt werden.

Blogbetreiber müssen für entsprechende Lizenzen sorgen

Hinter dieser ersten Abmahnung verbirgt sich eine Gefahr für Online-Medien und Blogger. Publisher sollten dafür sorgen, dass veröffentlichte Bilder auch auf sozialen Netzwerken — notfalls auch ohne Nennung des Urhebers — geteilt werden dürfen. Sonst müssen sie selbst mit Regressansprüchen der abgemahnten Nutzer rechnen. Das Landgericht Frankfurt hatte so in einem Streit um den "Share Button" entschieden (Urteil v. 17.07.2014, Az. 2-03 S 2/14). Hier wurde festgelegt: "Solange die Teilen-Funktion genutzt wird, vergibt der Seitenbetreiber (…) eine Lizenz an den geteilten Inhalten."

Die Tragweite des Urteils ist beachtlich, denn in der Abmahnung geht es um über 1000 Euro. Vor allem für Blogbetreiber wird es hier laut Solmecke riskant: Die "Teilen"-Option darf nur angeboten werden, wenn die Bilder mit den entsprechenden Lizenzen versehen worden sind. Das Teilen auf Facebook muss auf jeden Fall von vorneherein geklärt weden. Dasselbe gilt auch für Stock-Fotografie. Die Nennung des Urhebers sollte grundsätzlich immer so platziert werden, dass die Information beim Teilen in sozialen Netzwerken nicht verloren gehen kann.

Private Facebook-Nutzer müssen aufpassen

Facebook-Nutzer sollten beim Teilen von Inhalten achtsam sein, denn bei privaten Seiten ist die Erlaubnis des Urhebers genauso notwendig. Die meisten Nutzer des Netzwerks haben so viele Freunde, dass der Rahmen schon nicht mehr als privat gilt. Bei bekannten Webseiten ist die Gefahr laut Solmecke geringer: "Hier besteht am ehesten die Wahrscheinlichkeit, dass die Rechte ordentlich eingeholt worden sind.”

Wenn man sich überlegt, wie viele Artikel täglich über die sozialen Netzwerke geteilt werden, wird klar, dass sich hier ein lukratives Geschäft für Medienanwälte entwickeln könnte. Auch Solmecke vermutet, dass es nicht bei dieser einen Abmahnung bleiben wird. "Eine wegweisende Gerichtsentscheidung ist unabdingbar. Bis dahin besteht nun eine erhöhte Abmahngefahr für die Nutzer und eine noch größere Gefahr für die Blogbetreiber, die womöglich bald zahlreichen Regressansprüchen ausgesetzt sein werden".

(RPO)
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